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732.15 CH-ZH

Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Grundlagen und Geltungsbereich

1.131 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für Endverbraucher und

Produzenten, welche direkt an das Verteilnetz der EKZ ange-

schlossen sind, nachstehend Kunden genannt. Sie gelten für die

Nutzung des Netzes der EKZ (Netznutzung), für die Grundver-

sorgung, für die Einspeisung von Elektrizität und für die Ersatz-

versorgung mit Elektrizität. Sie bilden zusammen mit den auf die

Gesetzgebung gestützten Verordnungen und den erlassenen Vor-

schriften, allfälligen vertraglichen Regelungen bezüglich Rück-

lieferung, dem allfällig individuell ausgestellten Netznutzungsver-

trag, dem Netzanschlussvertrag und den jeweils gültigen Preis-

und Tarifstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwi-

schen den EKZ und ihren Kunden.

1.232

Für die Produzenten gelten insbesondere die Bestimmungen im

Teil 5.

1.331 In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei vorübergehender Ener-

gielieferung (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe), bei Bereit-

stellung und Lieferung von Ersatzenergie, bei Energielieferung

an Kunden mit Erzeugungsanlagen können besondere Bedingun-

gen vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die vorliegenden

allgemeinen Bedingungen und Preis-/Tarifstrukturen nur insoweit,

als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist.

1.4 ...22

1.5 Diese allgemeinen Bedingungen können auf der Homepage der

EKZ, www.ekz.ch, eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

1. 1. 25-127

1

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1.6 Vorbehalten bleiben die zwingenden bundesrechtlichen und kan-

tonalen Bestimmungen.

Begriffsbestimmungen

2.131 Endverbraucher mit Grundversorgung (StromVV8 Art. 2 Abs. 1

lit. f)

Feste Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger

als 100 MWh pro Verbrauchsstätte und marktberechtigte End-

verbraucher, die auf den Netzzugang verzichten.

Marktberechtigte Endverbraucher

Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von 100 MWh und

mehr pro Verbrauchsstätte, welche am freien Markt teilnehmen

können (StromVG7 Art. 6 Abs. 2 e contrario).

Freie Endverbraucher

Marktberechtigte Endverbraucher mit Netzzugang (StromVG7

Beendigung des Rechtsverhältnisses

4.131 Sofern z. B. in Tarifbestimmungen oder Verträgen nichts anderes

geregelt ist, kann vom Kunden das Rechtsverhältnis mit einer

Kündigungsfrist von mindestens drei Arbeitstagen durch schrift-

liche, elektronische oder mündliche Abmeldung beendet werden.

Der Kunde hat die Energielieferung bzw. die Netznutzung inkl.

Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und den Netzzuschlag

nach Art. 35 Energiegesetz zu bezahlen sowie allfällige weitere

Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses

entstehen.

4.2 Die Nichtbenützung von elektrischen Geräten oder Anlage-

teilen wird nicht als Abmeldung verstanden und bewirkt keine

Beendigung des Rechtsverhältnisses.

1. 1. 25-127

3

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ

4.331 Den EKZ ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich,

elektronisch oder mündlich Meldung zu erstatten

a. Vom Verkäufer: der Eigentumswechsel einer Liegenschaft,

einer Wohnung oder eines Geschäftsraums mit Angabe der

Anschrift des Käufers inklusive der Identifikationsnummer

gemäss Gebäude- und Wohnungsregister (GWR).

b. Vom wegziehenden Mieter: der Wegzug aus gemieteten Räu-

men mit Angabe der neuen Adresse und soweit bekannt die

Identifikationsnummer gemäss Gebäude- und Wohnungsregis-

ter (GWR) der neuen Adresse, des Datums der Schlüsselrück-

gabe an den Vermieter oder des Ablaufdatums des Mietver-

trages.

c. Vom einziehenden Mieter: der Einzug in gemietete Räume

mit Angabe der alten Adresse, des Einzugsdatums sowie soweit

bekannt die Identifikationsnummer gemäss Gebäude- und

Wohnungsregister (GWR).

d. Vom Vermieter (Privatperson, Treuhandbüro oder Liegen-

schaftsverwaltung): der Mieterwechsel einer Wohnung, eines

Geschäftsraums oder einer Liegenschaft sowie die Identifika-

tionsnummer gemäss Gebäude- und Wohnungsregister (GWR).

e. Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft: der Wechsel in

der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung

besorgt, mit Angabe von deren Adresse.

4.431 Kosten für Energieverbrauch, Netznutzung inkl. Abgaben und

Leistungen an Gemeinwesen und Netzzuschlag nach Art. 35 Ener-

giegesetz sowie allfällige weitere Kosten und Umtriebe, die nach

Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer stehenden Miet-

räumen sowie unbenutzten Anlagen anfallen, gehen zulasten des

Eigentümers.

4.5 Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegen-

schaftseigentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte

Anlagen die Demontage der Messeinrichtung auf seine Kosten

verlangen. Eine spätere Wiedermontage geht ebenfalls zu seinen

Lasten.

4.626 Meldet der Grundeigentümer in Zusammenhang mit einem Zu-

sammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG4 Mieter

und Pächter als beteiligt an, gilt das Rechtsverhältnis zwischen

den EKZ und diesen Mietern und Pächtern mit Beginn des Zu-

sammenschlusses als beendet. Die Verantwortung für die recht-

mässige Meldung von beteiligten Mietern und Pächtern sowie

deren Information über die Konsequenzen über eine Beteiligung

an einem Zusammenschluss obliegt dem Grundeigentümer.

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ

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Abs. 1 und 6 e contrario).

Als Endverbraucher gelten auch solche, welche integriert in ihrer

Verbrauchsstätte eine Energieerzeugungs- oder eine Speicher-

anlage betreiben.

Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art.17 EnG4

wird in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den An-

spruch auf Netzzugang wie ein einziger Endverbraucher behan-

delt.

2.231 Als Kunden gelten

a. Bei Netzanschlüssen der Grundeigentümer oder Baurechts-

berechtigte (Anschlussnehmer) der angeschlossenen Instal-

lationen.

b. Bei Netznutzung der Eigentümer bzw. der Zusammenschluss

zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG4, bei Miet- oder Pacht-

verhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken,

Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Mittel-

und/oder Niederspannungsinstallationen, deren Energiever-

brauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fäl-

len pauschal festgelegt wird.

c. Bei Energielieferung der Eigentümer bzw. der Zusammen-

schluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG4, bei Miet- oder

Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grund-

stücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit

elektrischen Installationen, deren Energieverbrauch über Mess-

einrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal fest-

gelegt wird.

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ

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2.3 Besondere Bestimmungen

a. Mit Unter- und Kurzzeitmietern entsteht kein eigenes Rechts-

verhältnis.

b. In Liegenschaften mit häufigem Nutzerwechsel (mehr als ein

Wechsel pro Jahr und Messeinrichtung) besteht das Rechts-

verhältnis mit den Liegenschaftseigentümern.

c. In Liegenschaften mit mehreren Nutzern besteht das Ver-

tragsverhältnis für den Allgemeinverbrauch (z.B. Treppen-

hausbeleuchtung, Lift, Waschküche, Tiefgarage usw.) mit dem

Liegenschaftseigentümer oder dem von ihm bezeichneten

Vertreter (Verwaltung oder Treuhänder).

Schutz von Personen und Werkanlagen

8.1

Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausge-

führt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen

Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so

installieren die EKZ einen provisorischen Kabelanschluss gegen

einen angemessenen Kostenbeitrag.

8.2 Werden durch den Kunden oder durch Dritte in der Nähe von

elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vorgenommen

oder veranlasst, welche die Anlagen schädigen oder gefährden

könnten (z. B. Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen usw.), ist dies

den EKZ rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die

EKZ legen in Absprache mit dem Kunden oder den Dritten die

erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Ohne Absprachen

haften Kunden/Dritte für die Schäden an elektrischen Anlagen,

die sich aus diesen Arbeiten ergeben könnten.

8.3

Beabsichtigt der Kunde oder ein Dritter, auf privatem oder

öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu

lassen, so hat er sich vorgängig bei den EKZ über die Lage all-

fälliger im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen.

Die nötigen Planauskünfte (Katasterpläne) können auf der Inter-

netseite www.ekz.ch heruntergeladen oder bei den entsprechen-

den Netzregionen der EKZ bestellt werden. Sind bei den Grab-

arbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so sind vor

dem Zudecken die EKZ zu informieren, damit die Kabelleitun-

gen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.

1. 1. 25-127

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ

Qualität und Regelmässigkeit der Lieferung elektrischer Ener-

gie / Einschränkungen31

9.111 Die EKZ liefern die Elektrizität in der Regel ununterbrochen

innerhalb der üblichen Toleranzen für Nennspannung und Fre-

quenz gemäss der Norm SN/EN 50160 «Merkmale der Spannung

in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen». Vorbehalten blei-

ben die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.

9.231 Die EKZ haben ohne Kostenfolge insbesondere das Recht, die

Lieferung elektrischer Energie, die Netznutzung oder die Energie-

einspeisung einzuschränken oder ganz einzustellen

a. Bei Einwirkungen durch Dritte oder bei höherer Gewalt wie

Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, automatischem oder

manuellem Lastabwurf, inneren Unruhen, Streiks und Sabo-

tage.

b. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignis-

sen, wie z.B. Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser,

Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Schäden oder

Störungen an elektrischen Anlagen und Netzen und Über-

lastungen in den Energieversorgungsanlagen.

c. Bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie z.B. für Kont-

rollen, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erweiterungs-

arbeiten an den Verteilanlagen oder bei einer Unterbrechung

der Zufuhr vom Vorlieferanten.

d. Bei Unfällen oder bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder

Sachen.

e. Wenn es die Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgungs-

sicherheit notwendig macht.

f. Bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung

der Elektrizitätsversorgung des Landes.

g. Aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen und im

Interesse der übergeordneten Versorgung.

Die EKZ werden dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der Kun-

den Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen

und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im

Voraus angezeigt.

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ

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9.331 Die EKZ sind berechtigt, zur Aufrechterhaltung des sicheren und

effizienten Netzbetriebes für bestimmte Apparatekategorien die

Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür not-

wendigen technischen Einrichtungen gehen ab der Grenzstelle

zulasten des Kunden.

9.421 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu

treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten,

die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Span-

nungs- oder Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im

Netz entstehen können.

9.5

22

Unterbrechung der Netznutzung und Einstellung der Liefe-

rung oder des Bezugs elektrischer Energie infolge Kunden-

verhaltens31

10.131 Die EKZ sind berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schrift-

licher Anzeige die Netznutzung, die Energielieferung und/oder

Energieeinspeisung einzustellen, wenn der Kunde

a. elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den an-

wendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen

Gründen Personen oder Sachen gefährden;

b. dem Beauftragten der EKZ den Zutritt zu seiner Anlage oder

Messeinrichtung nicht ermöglicht;

c. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;

d. gegen die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen

bzw. der Netzanschlussbedingen verstösst und diesen auch nach

mehrmaliger Mahnung nicht nachkommt;

e. Einrichtungen verwendet, die den Netzbetrieb beeinträchtigen

(zu grosse Lasten, Netzrückwirkungen, ungleiche Phasenlasten

usw.);

f. rechtswidrig Energie bezieht oder einspeist;

g. der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen für den

Anschlussbeitrag nicht nachkommt.

10.2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen

eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können

durch Beauftragte der EKZ oder durch das Eidgenössische

Starkstrominspektorat ohne vorherige Mahnung vom Verteil-

netz abgetrennt oder plombiert werden.

1. 1. 25-127

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ

10.335 Die Einstellung der Netznutzung, Energielieferung und/oder

Energieeinspeisung durch die EKZ befreit den Kunden nicht

von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von

der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber den EKZ.

Aus der rechtmässigen Einstellung der Netznutzung, Energieliefe-

rung und/oder Energieeinspeisung durch die EKZ entsteht dem

Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.

Im Falle der Einstellung der Netznutzung, Energielieferung und/

oder Energieeinspeisung hat der Kunde für die Plombage und

Deplombage eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 150 (inkl.

MWSt) zu bezahlen.

Mittel- und Niederspannungsinstallationen

11.131 Die elektrischen Installationen sind nach der Gesetzgebung des

Bundes und den darauf basierenden Vorschriften und Normen

sowie nach den Werkvorschriften zu erstellen, zu ändern, instand

zu halten und zu kontrollieren

11.220 Den Kunden oder Eigentümern wird empfohlen, allfällige unge-

wöhnliche Erscheinungen in ihren Installationen, wie häufiges

Auslösen von Schutzeinrichtungen, Knistern und dergleichen,

unverzüglich einem Inhaber einer Installationsbewilligung zu

melden.

11.311 Die Eigentümer von elektrischen Installationen erbringen nach

entsprechender Aufforderung durch die EKZ periodisch den

Nachweis, dass ihre Installationen den gültigen technischen und

sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen entsprechen.

Der Sicherheitsnachweis ist pro Zählerstromkreis und Kontroll-

periode einzureichen.

11.4 Der Kunde ermöglicht den EKZ und den von den EKZ beauf-

tragten Personen für die rechtlich vorgeschriebene Überprüfung

der Sicherheit und für die Prüfung der Betriebsanlagen (elekt-

rische Einrichtungen, Messstellen usw.) zu angemessener Zeit

und im Falle von Störungen jederzeit den Zugang zu seinen

Anlagen.

11.530 Sofern gemäss den jeweils geltenden Tarifbestimmungen ein Tarif

ohne Leistungsmessung vorgesehen ist, kann der Kunde jederzeit

eine Messung der Leistung verlangen. Die daraus resultierenden

Zähler- und Umbaukosten für die Messstelle (wie z. B. Zählerwech-

sel, System- und Tarifänderungen) werden gemäss Aufwand ver-

rechnet. Auf Antrag des Kunden wird die Zuteilung zu einem Tarif

mit Leistungskomponente geprüft.

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ

Messeinrichtungen und Steuerung24

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12.131 Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf seine Kosten die

für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installa-

tionen nach Anleitung der EKZ. Überdies stellt er den EKZ den

für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate erfor-

derlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen,

Nischen, Aussenkästen, Schlüsselrohre usw., die zum Schutze der

Apparate notwendig sind, werden vom Kunden auf eigene Kos-

ten erstellt, kontrolliert und auch instand gehalten. Die Messein-

richtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Die für die Mes-

sung der Energie notwendigen Mess- und Steuerapparate werden

von den EKZ geliefert und montiert. Für Produkte mit Leistungs-

preis installieren die EKZ Messeinrichtungen zur Erfassung von

Lastgangwerten von fünfzehn Minuten. Die Anschaffungskosten

und wiederkehrenden Kosten sind im jeweiligen Netznutzungs-

tarif einkalkuliert. Die Messeinrichtungen bleiben im Eigentum

der EKZ und werden auf ihre Kosten instand gehalten. Die Mon-

tage- und Demontagearbeiten von Messeinrichtungen, die über

den Mindestanforderungen liegen, sowie für Änderungen in beste-

henden Anlagen werden dem Auftraggeber verrechnet. Wenn eine

Fernauslesung notwendig ist, hat der Kunde auf Wunsch der EKZ

einen Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen.

12.2 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschul-

den der EKZ beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur,

Ersatz und Auswechslung zulasten des Kunden. Zähler und Mess-

einrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der EKZ plombiert,

deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut

werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten

beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt,

welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haf-

tet für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten

der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die EKZ behal-

ten sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.

12.331 Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der

Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan ver-

langen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts

für Metrologie METAS massgebend. Werden bei den Prüfungen

Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so tragen die EKZ

die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der

Messeinrichtungen. Messapparate, deren Abweichungen die ge-

setzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtig ge-

1. 1. 25-127

11

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ

hend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rund-

steuerempfänger usw. mit Differenzen bis ±30 Minuten auf die

Uhrzeit.

12.4 Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten

der Mess- und Schaltapparate den EKZ unverzüglich zu melden.

12.532

12.631 Die EKZ sind berechtigt, bei den Kunden die relevanten elekt-

rischen Betriebsmittel gemäss jeweils geltender Werkvorschriften

inkl. der speziellen Bestimmungen der EKZ und Tarifbestimmun-

gen zu steuern, solange der Kunde dies nicht ausdrücklich unter-

sagt. Nicht untersagen kann der Kunde Massnahmen zur Aufrecht-

erhaltung des sicheren Netzbetriebes gemäss Art. 8c Abs. 3 und

Abs. 4 StromVV8.

Umfang der Lieferung elektrischer Energie

14.1 Die EKZ liefern dem Kunden, gestützt auf diese allgemeinen

Bedingungen, elektrische Energie im Rahmen ihrer gesetzlichen

Versorgungspflicht.

14.231 Die EKZ informieren den Kunden einmal jährlich über die Kenn-

zeichnung der gelieferten elektrischen Energie nach ihrer Art und

Herkunft.

14.321 Der Kunde darf die Energie nur zu den vertraglich vorgesehe-

nen Zwecken bzw. gemäss den im Produktblatt aufgeführten

Lieferbestimmungen verwenden.

14.4 Die Abgabe von Energie an Dritte muss von den EKZ bewilligt

werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe von Energie an

Mieter und Untermieter innerhalb von Wohnräumen. In jedem

Fall dürfen auf die Strompreise der EKZ keine Zuschläge gemacht

werden.

14.5 Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

über die Energieverwendung obliegt dem Kunden.

14.630 Hat ein Kunde mit Netzzugang keinen gültigen Energielieferver-

trag oder werden die EKZ im Rahmen der Bilanzgruppenabrech-

nung für Energie des Netzkunden belastet, kommt automatisch

ein Energieliefervertrag mit den EKZ mit dem Produkt «EKZ

Ersatzenergie» zustande. Der Kunde ist in diesem Fall zur Bezah-

lung der Ersatzenergie und zur Übernahme sämtlicher Aufwen-

dungen in diesem Zusammenhang verpflichtet. Die EKZ kön-

nen die Lieferung der Ersatzenergie jederzeit einschränken oder

unterbrechen.

1. 1. 25-127

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ

Teil 4: Tarife21 und Rechnungsstellung

Tarife21

15.1 ...22

15.231 Die Netznutzungstarife, Energietarife sowie die Abgaben und Leis-

tungen an Gemeinwesen werden vom Verwaltungsrat der EKZ

festgesetzt und können jeweils auf den 1. Januar geändert werden,

sofern keine anderslautende Regelung festgelegt wurde. Die Publi-

kation der Tarife sowie Abgaben und Leistungen an das Gemein-

wesen und des Netzzuschlags nach Art. 35 Energiegesetz⁴, welcher

jedem Kunden in Rechnung gestellt wird, für die nächste Tarif-

periode (Kalenderjahr), erfolgt jeweils bis spätestens am 31. Au-

gust auf der EKZ-Homepage (www.ekz.ch). Zusätzlich werden die

Veränderungen der Tarife und die Ursachen dafür im kantona-

len Amtsblatt der Kantone Zürich und Zug bekannt gegeben.

Art. 15a21 Erhebung der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen

15a.1 Die EKZ setzen sich bewusst für die nachhaltige Gestaltung der

Zukunft ein und leisten einen angemessenen Beitrag, damit ihre

Kunden Energie sparen. Sie unterstützen den effizienten Umgang

mit Energie durch gemeinwirtschaftliche Leistungen wie Energie-

beratungsangebote und Programme zur Förderung energieeffi-

zienter Anwendungen. Von diesen Leistungen können grund-

sätzlich sämtliche Netzkunden der EKZ profitieren.

15a.2 Sämtliche Netzkunden der EKZ sind verpflichtet, einen zu ihrem

Verbrauch verhältnismässigen Beitrag an die Energieberatung

und Förderprogramme zu leisten.

15a.3 Die Höhe der Abgabe ist bis zu einem Jahresverbrauch von

500 MWh pro Messstelle linear abhängig vom effektiven Ver-

brauch des Kunden. Bei einem Jahresverbrauch von mehr als

500 MWh pro Messstelle wird die Abgabe in konstanter Höhe

erhoben. Die Abgabe wird in der Rechnung separat ausgewie-

sen.

15a.4 Sofern eine Gemeinde von den EKZ eine Konzessionsgebühr ver-

langt, wird zur Deckung dieser Konzessionsgebühr von jedem

Endverbraucher, der an das Verteilnetz der EKZ in der betref-

fenden Gemeinde angeschlossen ist, eine Konzessionsabgabe er-

hoben.

15a.5 Die Höhe der Abgaben ist dem jeweils gültigen Tarifblatt «Bun-

desabgaben und Abgaben und Leistung an das Gemeinwesen»

zu entnehmen.

14

Endverbraucher und Produzenten – EKZ

Entstehung des Rechtsverhältnisses

3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit

dem Anschluss der Installation an das Verteilnetz und/oder der

Anmeldung für den Energiebezug. Bei Unterlassung der Anmel-

dung entsteht das Rechtsverhältnis mit der physischen Nutzung

des Netzes der EKZ (Beginn des Elektrizitätsbezuges, der Netz-

nutzung oder der Energierücklieferung). Soweit zwischen dem

Kunden und den EKZ abweichende vertragliche Vereinbarun-

gen getroffen werden, entsteht oder erneuert sich das Rechtsver-

hältnis mit Abschluss der Verträge.

3.2 Die Energielieferung bzw. Netznutzung wird in der Regel aufge-

nommen, sobald die von den EKZ bezeichneten Vorleistungen

des Kunden, wie Bezahlung des Anschlussbeitrags und derglei-

chen, erfüllt sind.

Haftung

5.1 Die EKZ haften im Umfang des zwingenden Rechts. Jede weiter-

gehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere übernehmen

die EKZ keine Haftung für mittelbaren oder unmittelbaren Scha-

den, der aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen, störenden

Oberschwingungen im Netz sowie aus Unterbrechungen oder Ein-

schränkungen der Stromabgabe oder Stromeinspeisung erwächst.

Art. 5a31 Datenschutz29

5a.1 Die EKZ halten sich bei der Bearbeitung von Personendaten ihrer

Kunden wie z. B. Kundenstammdaten, Vertragsdaten, Verbrauchs-

daten, Objektart, Gewerbeart und IBAN-Nr. an die anwendbaren

datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen

zum Datenschutz befinden sich in der Datenschutzerklärung der

EKZ, welche auf der Homepage der EKZ, www.ekz.ch, abrufbar

ist.

Teil 2: Netzanschluss und Netznutzung

Rechnungsstellung und Zahlung

732.15

16.1 Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen,

von den EKZ festgelegten Zeitabständen. Die EKZ können zwi-

schen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des

voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Sie können vom Kunden

angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder

Prepaid-Zähler einbauen. Zusätzlich sind die EKZ berechtigt,

ihren Kunden die mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs ent-

standenen Kosten (z. B. Postschaltergebühren, Papierrechnungs-

gebühren) individuell und verursachergerecht zu verrechnen.

16.2 Die Kosten für den Ein- und Ausbau der Prepaidzähler sowie für

zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen

zulasten des Kunden.

16.3 Die Rechnungen werden vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab

Rechnungsdatum oder der von den EKZ individuell vorgege-

benen Zahlungsfrist ohne jeglichen Abzug beglichen. Die Kun-

den tragen sämtliche Kosten (inkl. Mahngebühren in der Höhe

von Fr. 20 inkl. MWSt je Mahnung), die den EKZ durch den

Zahlungsverzug entstehen. Die EKZ sind berechtigt, dem Kun-

den ab der zweiten Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 5%

über dem SNB-Leitzinssatz zu berechnen. Die Bezahlung der

Rechnungen in Raten ist nur mit der Einwilligung der EKZ

zulässig. Die EKZ können die Kosten, die durch Inkassomass-

nahmen durch Dritte entstehen, an den Kunden weiterverrech-

nen.

16.4 Für die Bezahlung der Rechnung bieten die EKZ verschiedene

Zahlungsmöglichkeiten wie zum Beispiel Zahlung per Bank-

Einzahlungsschein, Postauftrag, E-Banking usw. an. Die Bezah-

lung der Rechnung mittels Bargelds ist nicht zulässig. Die Ver-

rechnung der Rechnung mit Forderungen des Kunden gegenüber

den EKZ ist ausgeschlossen.

16.531 Der Kunde ist bei Abgabe von Energie an Untermieter gegen-

über den EKZ für ausstehende Rechnungsbeträge haftbar.

16.6 Fehlerhafte Rechnungsstellung kann innerhalb einer Frist von

fünf Jahren berichtigt werden.

16.7 Bei Beanstandungen der Energiemessung darf der Kunde die

Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akonto-

zahlungen nicht verweigern.

1. 1. 25-127

15

732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ

16.8 Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den

Kunden oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem

Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge

in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die

verursachten Umtriebe zu bezahlen.

16.931 Die Rechnungsstellung erfolgt für jede Messstelle getrennt.

Teil 5: Besondere Bestimmungen für Produzenten17

Allgemein

17.131 Diese Bestimmungen regeln die Einspeisung von elektrischer

Energie in das Netz der EKZ aus Energieerzeugungsanlagen

(EEA) von unabhängigen Produzenten sowie deren Vergütung

und Verrechnung. Die EKZ übernehmen die durch unabhängige

Produzenten erzeugte erneuerbare und nicht erneuerbare Energie

nach Tarifen und/oder speziellen Vereinbarungen. Für erneuer-

bare Energie gelten die Vorgaben aus dem Energiegesetz und der

Energieverordnung5. Grundsätzlich gelten für den Anschluss und

den Betrieb von Rücklieferanlagen die anerkannten Regeln der

Technik und die Werkvorschriften inkl. spezieller Bestimmungen

der EKZ (siehe www.ekz.ch).

17.2 Die nachstehenden Bestimmungen bilden zusammen mit den auf

die Gesetzgebung gestützten Verordnungen und den jeweils gül-

tigen Tarifen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ

(LS 732.151) die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den

EKZ und dem Produzenten. Als Produzent gilt der Anlageneigen-

tümer der EEA.

Anschluss und Betrieb von EEA

18.1 Der Anschluss und Betrieb von EEA unterliegt den folgenden

Regelungen, verfügbar auf der EKZ-Homepage (www.ekz.ch)

a. Die Bedingungen genannt im Art. 7.9.

b. Die technischen Bedingungen für den Parallelbetrieb von Ener-

gieerzeugungsanlagen (EEA) mit dem Stromversorgungsnetz

der EKZ.

Einspeisung und Abgabestelle

732.15

20.1 Die Energie muss in Form von Drehstrom mit einer mittleren

Frequenz von 50 Hz und mit einer Netzspannung von 230/400 Volt

± 10% bei Einspeisung in das Niederspannungsnetz bzw. mit einer

Netzspannung von 16500 ± 1000 Volt bei Einspeisung in das Mit-

telspannungsnetz geliefert werden. Im Weiteren gelten die Be-

stimmungen der Euronorm EN 50160.

20.2 Als Abgabestelle gelten bei unterirdischen Zuleitungen die Ein-

gangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers. Die Ab-

gabestelle ist nicht identisch mit der Eigentumsgrenze im Sinne der

Haftpflichtbestimmungen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni

19026.

Netznutzung für den Eigenbedarf

21.1 Die Energieabgabe für den Eigenbedarf an die EEA aus dem

Netz der EKZ ist nicht netznutzungsentgeltpflichtig unter der

Voraussetzung, dass es sich um ein Kraftwerk gemäss der Bran-

chenempfehlung Netznutzungsmodell für das Schweizerische

Verteilnetz [NNMV] handelt.

Vergütung

22.131 Die Rücklieferungen von elektrischer Energie in das Netz der

EKZ werden zu den jeweils anwendbaren Vergütungssätzen (ge-

mäss Produktblatt oder Vertrag) und Bestimmungen für Neuanla-

gen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden,

entschädigt.

22.2 Die Entschädigung des ökologischen Mehrwerts aus Anlagen

mit erneuerbaren Energien in Form von Herkunftsnachweisen

ist Bestandteil einer separaten Vereinbarung, sofern in den Tarif-

bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

22.334 Für die Beendigung und die Wiederaufnahme der Rücklieferung

an die EKZ gelten, mit Ausnahme der Aufnahme einer EEA in

das Einspeisevergütungssystem, die Bedingungen gemäss Produkt-

blatt «Vergütung für Energie aus Rücklieferanlagen» (verfügbar

unter www.ekz.ch).

Über den Verkauf der elektrischen Energie an Dritte hat der Pro-

duzent die EKZ zusätzlich zur Beendigung der Rücklieferung

nach Massgabe der erwähnten Bedingungen bis spätestens zehn

Arbeitstage vor Lieferbeginn per Mail an produzenten@ekz.ch

zu benachrichtigen.

Ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Energie durch Dritte ent-

fallen die Vergütungen durch die EKZ vollständig.

1. 1. 25-127

17

732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ

22.4 EEA, die im Fördermodell Kostendeckende Einspeisevergütung

(KEV) sind, verpflichten sich, bei einem Austritt aus dieser die

EKZ termingerecht zu informieren.

Eigenverbrauchsregelung

Diese Bestimmung gilt nur für Produzenten, die von ihrem Recht Ge-

brauch machen, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion

selbst zu verbrauchen oder dort einem oder mehreren Dritten zu ver-

äußern (sogenannter Eigenverbrauch). Dabei gelten folgende Bestim-

mungen

1. Voraussetzung für die Anwendung der Eigenverbrauchsregelung

sind die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie die Ein-

haltung der Vorgaben und Bestimmungen des EKZ-Produktblatts

«Eigenverbrauchsregelung».

2. Allfällige vorgängig erforderliche Massnahmen zur Umsetzung der

Eigenverbrauchsregelung, insbesondere bauliche Massnahmen sowie

Umverdrahtungen, fallen in die Verantwortung des Produzenten

bzw. des Grundeigentümers, welche auch die Kosten dafür zu tragen

haben. Gleiches gilt für sonstige Umverdrahtungen in Zusammen-

hang mit der Eigenverbrauchsregelung, insbesondere wenn ein Teil-

nehmer austreten sollte.

Preise und Abrechnung

24.121 Bei Einspeisung in das Niederspannungsnetz erfolgt die Abrech-

nung monatlich oder quartalsweise. Bei EEA mit Leistung bis

600 Watt kann ein hiervon abweichender Abrechnungsrhythmus

angewendet werden. Einspeisungen in das Mittelspannungsnetz

werden monatlich abgerechnet.

24.2 Die Rechnungsstellung und Vergütung von elektrischer Energie

erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeitabstän-

den. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Rechnungen bzw.

Vergütungsanzeigen (Zeitraum, Liefermenge in kWh und Ver-

gütungsbetrag) mittels E-Mail zugestellt.

24.3 Die Vergütung wird mittels Bank-/Postüberweisung ausbezahlt.

Ändert sich die Bank-/Postverbindung, ist der Produzent verpflich-

tet, diese Änderung den EKZ schriftlich mitzuteilen. Bei feh-

lender Mitteilung sind die EKZ berechtigt, die Zahlungen ohne

vorgängige Meldung an den Produzenten zurückzubehalten.

Haftung von Produzenten und EKZ

25.121 Der Produzent haftet gegenüber den EKZ für die durch ihn ver-

ursachten Schäden. Im Übrigen gilt Art. 5.

18

Endverbraucher und Produzenten – EKZ

Teil 6: Schlussbestimmungen¹7

Inkrafttreten

732.15

26.1 Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons

Zürich gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g EKZ-Verordnung festgesetz-

ten allgemeinen Bedingungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Sie ersetzen die allgemeinen Bedingungen für Netzanschluss, Netz-

nutzung und Lieferung elektrischer Energie vom 11. Juni 2007.

1 OS 63, 633.

2 LS 732.11.

3 LS 732.152.

4 SR 730.0.

5 SR 730.01.

6 SR 734.0.

7 SR 734.7.

8 SR 734.71.

9 Fassung gemäss B vom 28. September 2009 (OS 64, 689). In Kraft seit 1. Januar

2010.

10 Eingefügt durch B vom 1. September 2010 (OS 65, 971; ABI 2010, 2744). Be-

richtigung: OS 66, 59; ABI 2011, 65. In Kraft seit 1. Januar 2011.

11 Fassung gemäss B vom 1. September 2010 (OS 65, 971; ABI 2010, 2744). Be-

richtigung: OS 66, 59; ABI 2011, 65. In Kraft seit 1. Januar 2011.

12 Eingefügt durch B vom 18. Juni 2012 (OS 68, 197; ABI 2013-04-12). In Kraft

seit 1. Mai 2013.

13 Fassung gemäss B vom 18. Juni 2012 (OS 68, 197; ABI 2013-04-12). In Kraft

seit 1. Mai 2013.

14 Eingefügt durch B vom 23. Juni 2014 (OS 69, 590; AB1 2014-10-31). In Kraft

seit 1. Januar 2015.

15 Fassung gemäss B vom 23. Juni 2014 (OS 69, 590; ABI 2014-10-31). In Kraft

seit 1. Januar 2015.

16 Eingefügt durch B vom 28. September 2015 (OS 70, 428; ABI 2015-10-16). In

Kraft seit 1. Januar 2016.

17 Fassung gemäss B vom 28. September 2015 (OS 70, 428; ABI 2015-10-16). In

Kraft seit 1. Januar 2016.

18 Aufgehoben durch B vom 28. September 2015 (OS 70, 428; ABI 2015-10-16).

In Kraft seit 1. Januar 2016.

19 Eingefügt durch B vom 4. Juli 2016 (OS 71, 447; AB12016-09-09). In Kraft seit

1. Januar 2017.

20 Fassung gemäss B vom 4. Juli 2016 (OS 71, 447; ABI 2016-09-09). In Kraft seit

1. Januar 2017.

1. 1. 25-127

19

732.15

Endverbraucher und Produzenten – EKZ

21 Fassung gemäss B vom 25. September 2017 (OS 72, 648; ABI 2017-11-17). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

22 Aufgehoben durch B vom 25. September 2017 (OS 72, 648; ABI 2017-11-17).

In Kraft seit 1. Januar 2018.

23 Eingefügt durch B vom 19. März 2018 (OS 73, 189; ABI 2018-05-04). In Kraft

seit 1. Juni 2018.

24 Fassung gemäss B vom 19. März 2018 (OS 73, 189; ABI 2018-05-04). In Kraft

seit 1. Juni 2018.

25 Aufgehoben durch B vom 19. März 2018 (OS 73, 189; ABI 2018-05-04). In

Kraft seit 1. Juni 2018.

26 Eingefügt durch B vom 11. Juni 2018 (OS 73, 318; ABI 2018-07-06). In Kraft

seit 1. Januar 2019.

27 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2018 (OS 73, 318; ABI 2018-07-06). In Kraft

seit 1. Januar 2019.

28 Aufgehoben durch B vom 11. Juni 2018 (OS 73, 318; ABI 2018-07-06). In Kraft

seit 1. Januar 2019.

29 Fassung gemäss B vom 17. September 2019 (OS 74, 573; ABI 2019-09-27). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

30 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 497; ABI 2021-07-30). In Kraft seit

1. Januar 2022.

31 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 497; ABI 2021-07-30). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

32 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 497; ABI 2021-07-30). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

33 Fassung gemäss B vom 3. Oktober 2022 (OS 77, 549; ABI 2022-10-14). In Kraft

seit 1. Januar 2023.

34 Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2023 (OS 79, 43; ABI 2023-12-22). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

35 Fassung gemäss B vom 1. Juli 2024 (OS 79, 399; ABI 2024-08-30). In Kraft seit

1. Januar 2025.

20

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