732.11
OECCZ
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung)
: EKZVerordnung
Art. 7 : EKZVerordnung
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1 Die EKZ erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag, einen Geschäftsbericht, eine Jahresrechnung und eine konsolidierte Rechnung. Die Jahresrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.
2 Buchführung und Rechnungslegung für die konsolidierte Rechnung erfolgen nach Swiss GAAP FER oder einem anderen anerkannten Rechnungslegungsstandard.
3 Das Ergebnis für den Bereich Hausinstallation wird gesondert ausgewiesen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A-4153/2016 (Art. 7 KEV)
Nuclear Facility Flood Safety Assessment Remanded for Insufficient Justification
Requires facilities to be designed to prevent undue radiological consequences in the environment, utilizing active and passive safety systems.