Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.11 OECCZ CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung)

: EKZVerordnung
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Art. 5 : EKZVerordnung

Der Direktion obliegt die unmittelbare Leitung der EKZ im

Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zuständigkei-

ten. Sie hat im Leitenden Ausschuss und im Verwaltungsrat beratende

Stimme. Sie bereitet die Geschäfte des Leitenden Ausschusses und des

Verwaltungsrates vor, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die EKZ

im Verkehr nach aussen.

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