732.11
OECCZ
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung)
: EKZVerordnung
Art. 5 : EKZVerordnung
Der Direktion obliegt die unmittelbare Leitung der EKZ im
Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zuständigkei-
ten. Sie hat im Leitenden Ausschuss und im Verwaltungsrat beratende
Stimme. Sie bereitet die Geschäfte des Leitenden Ausschusses und des
Verwaltungsrates vor, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die EKZ
im Verkehr nach aussen.