732.11
OECCZ
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung)
: EKZVerordnung
Art. 4 : EKZVerordnung
Der Leitende Ausschuss nimmt die ihm im Geschäftsregle-
ment übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet alle Geschäfte des Ver-
waltungsrates vor und stellt diesem Antrag.