732.11
OECCZ
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung)
: EKZVerordnung
Art. 3 : EKZVerordnung
Der Leitende Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates.