Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.11 OECCZ CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung)

: EKZVerordnung
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Art. 3 : EKZVerordnung

Der Leitende Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem

Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates.

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