Art. 2 : Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung)
Art. 2 : EKZVerordnung
1 Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu
a. Wahl des Leitenden Ausschusses,
b. Wahl der Direktion,
c. Bezeichnung der Revisionsstelle,
d. Erlass eines Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie
Festsetzung der Entschädigung seiner Mitglieder,
e. Erlass eines Reglementes über die Anstellungsbedingungen des
Personals,
f. Wahl der Abteilungsleiter und Erteilung der Unterschriftsberech-
tigung,
g. Festsetzung der allgemeinverbindlichen Gebühren für Anschluss
und Lieferung sowie der Bedingungen für die Energieabgabe,
h. Erlass von Richtlinien über den sparsamen Umgang mit Energie
gemäss § 4 EKZ-Gesetz²,
i. Erlass weiterer allgemein verbindlicher Reglemente,
a. Allgemeines
b. Aufgaben
1.7.19 - 105
1
732.11
EKZ-Verordnung
2. Leitender
Ausschuss
a. Zusammen-
setzung
b. Aufgaben
3. Direktion
4. Revisions-
stelle
k. Beschlussfassung über die Beteiligung an andern Unternehmun-
gen gemäss § 11 EKZ-Gesetz2,
1. Festsetzung des jährlichen Voranschlags,
m. Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung zuhan-
den des Kantonsrates,
n.4 Beschluss über die Gewinnverwendung,
o. Vertretung der EKZ gegenüber dem Regierungsrat und dem Kan-
tonsrat.
2 Andere Aufgaben kann er dem Leitenden Ausschuss oder der
Direktion übertragen.