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732.11 OECCZ CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung)

: EKZVerordnung
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Art. 2 : EKZVerordnung

1 Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu

a. Wahl des Leitenden Ausschusses,

b. Wahl der Direktion,

c. Bezeichnung der Revisionsstelle,

d. Erlass eines Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie

Festsetzung der Entschädigung seiner Mitglieder,

e. Erlass eines Reglementes über die Anstellungsbedingungen des

Personals,

f. Wahl der Abteilungsleiter und Erteilung der Unterschriftsberech-

tigung,

g. Festsetzung der allgemeinverbindlichen Gebühren für Anschluss

und Lieferung sowie der Bedingungen für die Energieabgabe,

h. Erlass von Richtlinien über den sparsamen Umgang mit Energie

gemäss § 4 EKZ-Gesetz²,

i. Erlass weiterer allgemein verbindlicher Reglemente,

a. Allgemeines

b. Aufgaben

1.7.19 - 105

1

732.11

EKZ-Verordnung

2. Leitender

Ausschuss

a. Zusammen-

setzung

b. Aufgaben

3. Direktion

4. Revisions-

stelle

k. Beschlussfassung über die Beteiligung an andern Unternehmun-

gen gemäss § 11 EKZ-Gesetz2,

1. Festsetzung des jährlichen Voranschlags,

m. Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung zuhan-

den des Kantonsrates,

n.4 Beschluss über die Gewinnverwendung,

o. Vertretung der EKZ gegenüber dem Regierungsrat und dem Kan-

tonsrat.

2 Andere Aufgaben kann er dem Leitenden Ausschuss oder der

Direktion übertragen.

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