Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung) (OECCZ)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten, den Vize-1. Ver-
präsidenten und einen Sekretär, der dem Verwaltungsrat nicht ange- waltungsrat
hören muss.
2 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern
nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
3 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll
geführt, das der Präsident und der Sekretär unterzeichnen.
1 Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu
a. Wahl des Leitenden Ausschusses,
b. Wahl der Direktion,
c. Bezeichnung der Revisionsstelle,
d. Erlass eines Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie
Festsetzung der Entschädigung seiner Mitglieder,
e. Erlass eines Reglementes über die Anstellungsbedingungen des
Personals,
f. Wahl der Abteilungsleiter und Erteilung der Unterschriftsberech-
tigung,
g. Festsetzung der allgemeinverbindlichen Gebühren für Anschluss
und Lieferung sowie der Bedingungen für die Energieabgabe,
h. Erlass von Richtlinien über den sparsamen Umgang mit Energie
gemäss § 4 EKZ-Gesetz²,
i. Erlass weiterer allgemein verbindlicher Reglemente,
a. Allgemeines
b. Aufgaben
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EKZ-Verordnung
2. Leitender
Ausschuss
a. Zusammen-
setzung
b. Aufgaben
3. Direktion
4. Revisions-
stelle
k. Beschlussfassung über die Beteiligung an andern Unternehmun-
gen gemäss § 11 EKZ-Gesetz2,
1. Festsetzung des jährlichen Voranschlags,
m. Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung zuhan-
den des Kantonsrates,
n.4 Beschluss über die Gewinnverwendung,
o. Vertretung der EKZ gegenüber dem Regierungsrat und dem Kan-
tonsrat.
2 Andere Aufgaben kann er dem Leitenden Ausschuss oder der
Direktion übertragen.
Der Leitende Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates.
Der Leitende Ausschuss nimmt die ihm im Geschäftsregle-
ment übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet alle Geschäfte des Ver-
waltungsrates vor und stellt diesem Antrag.
Der Direktion obliegt die unmittelbare Leitung der EKZ im
Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zuständigkei-
ten. Sie hat im Leitenden Ausschuss und im Verwaltungsrat beratende
Stimme. Sie bereitet die Geschäfte des Leitenden Ausschusses und des
Verwaltungsrates vor, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die EKZ
im Verkehr nach aussen.
1 Die von den EKZ und ihren Organen unabhängige Revi-
sionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie
der Antrag über die Verwendung des Gewinns dem EKZ-Gesetz² und
dieser Verordnung entsprechen.
2 Die Revisionsstelle muss besondere fachliche Voraussetzungen
erfüllen und gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht anerkannt
sein.
3 Die Revisionsstelle erstattet zuhanden des Kantonsrates schrift-
lich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme
oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstellt zuhanden des Ver-
waltungsrates einen Bericht, in dem sie die Durchführung und die Er-
gebnisse ihrer Prüfung erläutert.
4 Die Organe der EKZ übergeben der Revisionsstelle alle erforder-
lichen Unterlagen und erteilen ihr die benötigten Auskünfte mündlich
oder auf Verlangen schriftlich.
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EKZ-Verordnung
II. Kaufmännische Grundsätze
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1 Die EKZ erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag, einen Geschäftsbericht, eine Jahresrechnung und eine konsolidierte Rechnung. Die Jahresrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.
2 Buchführung und Rechnungslegung für die konsolidierte Rechnung erfolgen nach Swiss GAAP FER oder einem anderen anerkannten Rechnungslegungsstandard.
3 Das Ergebnis für den Bereich Hausinstallation wird gesondert ausgewiesen.
1 Die Abschreibungen auf den Anlagen sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bemessen.
2 Die Anlagen sind spätestens auf das Ende der Nutzungsdauer abzuschreiben. Für die Berechnung der Nutzungsdauer sind massgebend der technische und natürliche Verschleiss, die durch Zeitablauf bedingte Entwertung sowie die technische und wirtschaftliche Überalterung.
3 Jährlich wiederkehrende Anschaffungen und Aufwendungen für die Niederspannungsebene sowie für Provisorien können der laufenden Jahresrechnung belastet werden.
5 Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Es wird ein angemessener Gewinn angestrebt.
5 1 Dem Kanton Zürich wird ein angemessener Anteil des Bilanzgewinns ausgeschüttet. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.
2 Der Verwaltungsrat legt die Gewinnausschüttung fest. Er berücksichtigt dabei
a. die Entwicklung des Unternehmens,
b. die Eigentümerstrategie des Kantons für die EKZ,
c. die Zuweisung von Ausgleichsvergütungen an Gemeinden, deren Endkunden direkt von den EKZ versorgt werden.
3 Verbleibt nach der Ausschüttung ein Gewinn, wird dieser den Reserven zugewiesen oder auf die nächste Rechnung vorgetragen.
4 Die Gewinnausschüttung erfolgt nach der Genehmigung von Geschäftsbericht und Rechnung.
5 Der Kanton verwendet die Gewinnausschüttung zunächst zur Bestreitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Grundkapitals.
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III. Schlussbestimmungen
FKZ-Verordnung
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Inkrafttreten
Das Organisationsstatut der Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich vom 30. September 1940 wird aufgehoben.
Kantonsrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft³.
4
1 OS 49, 432.
2 LS 732.1.
3 In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).
4 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; AB1 2016-07-08). In Kraft
seit 1. Juli 2019 (ABI 2019-04-18).
5 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; AB1 2016-07-08). In Kraft
seit 1. Juli 2019 (ABI 2019-04-18).