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732.11 OECCZ CH-ZH

Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZVerordnung) (OECCZ)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

: EKZVerordnung

1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten, den Vize-1. Ver-

präsidenten und einen Sekretär, der dem Verwaltungsrat nicht ange- waltungsrat

hören muss.

2 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Präsidenten. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern

nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

3 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll

geführt, das der Präsident und der Sekretär unterzeichnen.

: EKZVerordnung

1 Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu

a. Wahl des Leitenden Ausschusses,

b. Wahl der Direktion,

c. Bezeichnung der Revisionsstelle,

d. Erlass eines Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie

Festsetzung der Entschädigung seiner Mitglieder,

e. Erlass eines Reglementes über die Anstellungsbedingungen des

Personals,

f. Wahl der Abteilungsleiter und Erteilung der Unterschriftsberech-

tigung,

g. Festsetzung der allgemeinverbindlichen Gebühren für Anschluss

und Lieferung sowie der Bedingungen für die Energieabgabe,

h. Erlass von Richtlinien über den sparsamen Umgang mit Energie

gemäss § 4 EKZ-Gesetz²,

i. Erlass weiterer allgemein verbindlicher Reglemente,

a. Allgemeines

b. Aufgaben

1.7.19 - 105

1

732.11

EKZ-Verordnung

2. Leitender

Ausschuss

a. Zusammen-

setzung

b. Aufgaben

3. Direktion

4. Revisions-

stelle

k. Beschlussfassung über die Beteiligung an andern Unternehmun-

gen gemäss § 11 EKZ-Gesetz2,

1. Festsetzung des jährlichen Voranschlags,

m. Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung zuhan-

den des Kantonsrates,

n.4 Beschluss über die Gewinnverwendung,

o. Vertretung der EKZ gegenüber dem Regierungsrat und dem Kan-

tonsrat.

2 Andere Aufgaben kann er dem Leitenden Ausschuss oder der

Direktion übertragen.

: EKZVerordnung

Der Leitende Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem

Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates.

: EKZVerordnung

Der Leitende Ausschuss nimmt die ihm im Geschäftsregle-

ment übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet alle Geschäfte des Ver-

waltungsrates vor und stellt diesem Antrag.

: EKZVerordnung

Der Direktion obliegt die unmittelbare Leitung der EKZ im

Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zuständigkei-

ten. Sie hat im Leitenden Ausschuss und im Verwaltungsrat beratende

Stimme. Sie bereitet die Geschäfte des Leitenden Ausschusses und des

Verwaltungsrates vor, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die EKZ

im Verkehr nach aussen.

: EKZVerordnung

1 Die von den EKZ und ihren Organen unabhängige Revi-

sionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie

der Antrag über die Verwendung des Gewinns dem EKZ-Gesetz² und

dieser Verordnung entsprechen.

2 Die Revisionsstelle muss besondere fachliche Voraussetzungen

erfüllen und gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht anerkannt

sein.

3 Die Revisionsstelle erstattet zuhanden des Kantonsrates schrift-

lich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme

oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstellt zuhanden des Ver-

waltungsrates einen Bericht, in dem sie die Durchführung und die Er-

gebnisse ihrer Prüfung erläutert.

4 Die Organe der EKZ übergeben der Revisionsstelle alle erforder-

lichen Unterlagen und erteilen ihr die benötigten Auskünfte mündlich

oder auf Verlangen schriftlich.

2

EKZ-Verordnung

II. Kaufmännische Grundsätze

732.11

: EKZVerordnung

5

1 Die EKZ erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag, einen Geschäftsbericht, eine Jahresrechnung und eine konsolidierte Rechnung. Die Jahresrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.

2 Buchführung und Rechnungslegung für die konsolidierte Rechnung erfolgen nach Swiss GAAP FER oder einem anderen anerkannten Rechnungslegungsstandard.

3 Das Ergebnis für den Bereich Hausinstallation wird gesondert ausgewiesen.

: EKZVerordnung

1 Die Abschreibungen auf den Anlagen sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bemessen.

2 Die Anlagen sind spätestens auf das Ende der Nutzungsdauer abzuschreiben. Für die Berechnung der Nutzungsdauer sind massgebend der technische und natürliche Verschleiss, die durch Zeitablauf bedingte Entwertung sowie die technische und wirtschaftliche Überalterung.

3 Jährlich wiederkehrende Anschaffungen und Aufwendungen für die Niederspannungsebene sowie für Provisorien können der laufenden Jahresrechnung belastet werden.

: EKZVerordnung

5 Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Es wird ein angemessener Gewinn angestrebt.

: EKZVerordnung

5 1 Dem Kanton Zürich wird ein angemessener Anteil des Bilanzgewinns ausgeschüttet. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.

2 Der Verwaltungsrat legt die Gewinnausschüttung fest. Er berücksichtigt dabei

a. die Entwicklung des Unternehmens,

b. die Eigentümerstrategie des Kantons für die EKZ,

c. die Zuweisung von Ausgleichsvergütungen an Gemeinden, deren Endkunden direkt von den EKZ versorgt werden.

3 Verbleibt nach der Ausschüttung ein Gewinn, wird dieser den Reserven zugewiesen oder auf die nächste Rechnung vorgetragen.

4 Die Gewinnausschüttung erfolgt nach der Genehmigung von Geschäftsbericht und Rechnung.

5 Der Kanton verwendet die Gewinnausschüttung zunächst zur Bestreitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Grundkapitals.

1.7.19 - 105

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III. Schlussbestimmungen

FKZ-Verordnung

Aufhebung

bisherigen

Rechts

Inkrafttreten

: EKZVerordnung

Das Organisationsstatut der Elektrizitätswerke des Kantons

Zürich vom 30. September 1940 wird aufgehoben.

: EKZVerordnung

Kantonsrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt

in Kraft³.

4

1 OS 49, 432.

2 LS 732.1.

3 In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).

4 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; AB1 2016-07-08). In Kraft

seit 1. Juli 2019 (ABI 2019-04-18).

5 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; AB1 2016-07-08). In Kraft

seit 1. Juli 2019 (ABI 2019-04-18).

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