732.1
LFZLEGGEEKZEKZGesetzEKZ
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz)
: EKZGesetz
Art. 9 : EKZGesetz
1 Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
Sie unterbreiten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Ge-
nehmigung.
2 Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahres-
rechnung und die allgemeine Geschäftspolitik der EKZ den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die
Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.5