Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 LFZLEGGEEKZEKZGesetzEKZ CH-ZH

Art. 9 : Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz)

: EKZGesetz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 : EKZGesetz

1 Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.

Sie unterbreiten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Ge-

nehmigung.

2 Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahres-

rechnung und die allgemeine Geschäftspolitik der EKZ den gesetzlichen

Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die

Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.5

← Art. 8a : EKZGesetz Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz) Art. 10 : EKZGesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →