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732.1 LFZLEGGEEKZEKZGesetzEKZ CH-ZH

Art. 8 : Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz)

: EKZGesetz
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Art. 8 : EKZGesetz

1 Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbind- Tarifgestaltung

licher Gebühren für Anschluss und Lieferung abgegeben.

2 Bei der Festsetzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und

die Eigenart von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalt und Wie-

derverkäufern nach Möglichkeit berücksichtigt.

3 Die Bezügergruppen tragen nach Art und Wertigkeit ihres Energie-

bezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.

1.7.19-105

1

Rechtsschutz

Oberaufsicht

Organisation

Beteiligungen

Haftung

Steuerfreiheit

Inanspruch-

nahme

öffentlichen

Eigentums

732.1

EKZ-Gesetz

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