732.1
LFZLEGGEEKZEKZGesetzEKZ
CH-ZH
Art. 8 : Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz)
: EKZGesetz
Art. 8 : EKZGesetz
1 Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbind- Tarifgestaltung
licher Gebühren für Anschluss und Lieferung abgegeben.
2 Bei der Festsetzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und
die Eigenart von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalt und Wie-
derverkäufern nach Möglichkeit berücksichtigt.
3 Die Bezügergruppen tragen nach Art und Wertigkeit ihres Energie-
bezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.
1.7.19-105
1
Rechtsschutz
Oberaufsicht
Organisation
Beteiligungen
Haftung
Steuerfreiheit
Inanspruch-
nahme
öffentlichen
Eigentums
732.1
EKZ-Gesetz