732.1
LFZLEGGEEKZEKZGesetzEKZ
CH-ZH
Art. 3a : Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz)
: EKZGesetz
Art. 3a : EKZGesetz
7 1 Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen An- Gewinn-
teil des Bilanzgewinns aus. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus verwendung
den Reserven erfolgen.
2 Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.