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732.1 LFZLEGGEEKZEKZGesetzEKZ CH-ZH

Art. 3a : Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz)

: EKZGesetz
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Art. 3a : EKZGesetz

7 1 Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen An- Gewinn-

teil des Bilanzgewinns aus. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus verwendung

den Reserven erfolgen.

2 Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.

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