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732.1 LFZLEGGEEKZEKZGesetzEKZ CH-ZH

Art. 2 : Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz)

: EKZGesetz
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Art. 2 : EKZGesetz

Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und Zweck

umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet

der Stadt Zürich. Sie können auch Wärme verteilen, die in eigenen,

dezentralen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen anfällt.

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