Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz) (LFZ)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine Rechtsform
selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in
Zürich.
Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und Zweck
umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet
der Stadt Zürich. Sie können auch Wärme verteilen, die in eigenen,
dezentralen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen anfällt.
8 Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Kaufmännische
Führung
Sie streben einen angemessenen Gewinn an.
7 1 Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen An- Gewinn-
teil des Bilanzgewinns aus. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus verwendung
den Reserven erfolgen.
2 Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.
Die EKZ fördern im Rahmen ihrer Tätigkeit den sparsamen Energiesparen
Umgang mit Energie. Sie erlassen hierüber Richtlinien.
1 Der Kantons stellt den EKZ das Grundkapital zu den Selbst- Grundkapital
kosten zur Verfügung. Der Kantonsrat setzt das Grundkapital fest.
2 Zur vorübergehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung
bestimmter Aufgaben können die EKZ Darlehen oder Anleihen auf-
nehmen.
3 Nicht beanspruchte Mittel werden zur Rückzahlung auf dem
Grundkapital verwendet.
§§ 6 und 7.9
1 Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbind- Tarifgestaltung
licher Gebühren für Anschluss und Lieferung abgegeben.
2 Bei der Festsetzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und
die Eigenart von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalt und Wie-
derverkäufern nach Möglichkeit berücksichtigt.
3 Die Bezügergruppen tragen nach Art und Wertigkeit ihres Energie-
bezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.
1.7.19-105
1
Rechtsschutz
Oberaufsicht
Organisation
Beteiligungen
Haftung
Steuerfreiheit
Inanspruch-
nahme
öffentlichen
Eigentums
732.1
EKZ-Gesetz
6 1 Gegen Anordnungen der Direktion der EKZ kann Rekurs
beim Verwaltungsrat erhoben werden.
2 Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.
1 Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
Sie unterbreiten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Ge-
nehmigung.
2 Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahres-
rechnung und die allgemeine Geschäftspolitik der EKZ den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die
Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.5
1 Die Organe der EKZ sind
a. der Verwaltungsrat,
b. der Leitende Ausschuss,
c. die Direktion.
2 Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom
Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt. Von den
lettern soll nach Möglichkeit die Mehrheit Wohnsitz im Versorgungs-
gebiet haben.
3 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Organisation
und Verwaltung der EKZ. Sie enthält die Grundsätze zur kaufmän-
nischen Führung und über die Gewinnverwendung. Die Verordnung
bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.8
Die EKZ können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an an-
dern Unternehmungen beteiligen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Leitenden Aus-
schusses haften den EKZ und dem Kantons für den Schaden, den sie
durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht
haben. Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat beim
Verwaltungsgericht geltend zu machen.
1 Die EKZ sind von allen Staats- und Gemeindesteuern be-
freit.
2 Sie sind von den Grundsteuern befreit, sofern die Grundstücke
unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient haben oder dienen werden.
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums von Kan-
tons und Gemeinden durch Übertragungs- und Verteilanlagen sind die
EKZ nicht entschädigungspflichtig.
2
EKZ-Gesetz
732.1
(Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 19592 wird wie folgt geän- herigen Rechts
dert:...4
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens³.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Elektrizi-
tätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2018
(OS 74, 297)
1 Die Gewinnausschüttung gemäss § 3 a erfolgt erstmals für das
Geschäftsjahr, in dem die Änderung vom 22. Oktober 2018 in Kraft
tritt.
2 In den ersten drei Jahren beträgt die Ausschüttung mindestens je
30 Mio. Franken.
3 Ausschüttungen vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober
2018 werden an die Ausschüttungen gemäss Abs. 2 angerechnet.
Inkrafttreten
1 OS 48, 753.
2 LS 175.2.
3 In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).
4 Text siehe OS 48, 753.
5 Fassung gemäss G vom 16. April 2007 (OS 62, 261; ABI 2007, 161). In Kraft seit
20. Mai 2007.
6 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
7 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABI 2018-02-02). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
8 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABI 2018-02-02). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
9 Aufgehoben durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; AB1 2018-02-02). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
1.7.19-105
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