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732.1 LFZLEGGEEKZEKZGesetzEKZ CH-ZH

Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZGesetz) (LFZ)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

: EKZGesetz

Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine Rechtsform

selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in

Zürich.

: EKZGesetz

Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und Zweck

umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet

der Stadt Zürich. Sie können auch Wärme verteilen, die in eigenen,

dezentralen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen anfällt.

: EKZGesetz

8 Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Kaufmännische

Führung

Sie streben einen angemessenen Gewinn an.

: EKZGesetz

7 1 Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen An- Gewinn-

teil des Bilanzgewinns aus. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus verwendung

den Reserven erfolgen.

2 Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.

: EKZGesetz

Die EKZ fördern im Rahmen ihrer Tätigkeit den sparsamen Energiesparen

Umgang mit Energie. Sie erlassen hierüber Richtlinien.

: EKZGesetz

1 Der Kantons stellt den EKZ das Grundkapital zu den Selbst- Grundkapital

kosten zur Verfügung. Der Kantonsrat setzt das Grundkapital fest.

2 Zur vorübergehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung

bestimmter Aufgaben können die EKZ Darlehen oder Anleihen auf-

nehmen.

3 Nicht beanspruchte Mittel werden zur Rückzahlung auf dem

Grundkapital verwendet.

§§ 6 und 7.9

: EKZGesetz

1 Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbind- Tarifgestaltung

licher Gebühren für Anschluss und Lieferung abgegeben.

2 Bei der Festsetzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und

die Eigenart von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalt und Wie-

derverkäufern nach Möglichkeit berücksichtigt.

3 Die Bezügergruppen tragen nach Art und Wertigkeit ihres Energie-

bezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.

1.7.19-105

1

Rechtsschutz

Oberaufsicht

Organisation

Beteiligungen

Haftung

Steuerfreiheit

Inanspruch-

nahme

öffentlichen

Eigentums

732.1

EKZ-Gesetz

: EKZGesetz

6 1 Gegen Anordnungen der Direktion der EKZ kann Rekurs

beim Verwaltungsrat erhoben werden.

2 Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden.

: EKZGesetz

1 Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.

Sie unterbreiten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Ge-

nehmigung.

2 Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahres-

rechnung und die allgemeine Geschäftspolitik der EKZ den gesetzlichen

Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die

Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.5

: EKZGesetz

1 Die Organe der EKZ sind

a. der Verwaltungsrat,

b. der Leitende Ausschuss,

c. die Direktion.

2 Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom

Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt. Von den

lettern soll nach Möglichkeit die Mehrheit Wohnsitz im Versorgungs-

gebiet haben.

3 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Organisation

und Verwaltung der EKZ. Sie enthält die Grundsätze zur kaufmän-

nischen Führung und über die Gewinnverwendung. Die Verordnung

bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.8

: EKZGesetz

Die EKZ können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an an-

dern Unternehmungen beteiligen.

: EKZGesetz

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Leitenden Aus-

schusses haften den EKZ und dem Kantons für den Schaden, den sie

durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht

haben. Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat beim

Verwaltungsgericht geltend zu machen.

: EKZGesetz

1 Die EKZ sind von allen Staats- und Gemeindesteuern be-

freit.

2 Sie sind von den Grundsteuern befreit, sofern die Grundstücke

unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient haben oder dienen werden.

: EKZGesetz

Für die Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums von Kan-

tons und Gemeinden durch Übertragungs- und Verteilanlagen sind die

EKZ nicht entschädigungspflichtig.

2

EKZ-Gesetz

732.1

: EKZGesetz

2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens³.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Elektrizi-

tätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2018

(OS 74, 297)

1 Die Gewinnausschüttung gemäss § 3 a erfolgt erstmals für das

Geschäftsjahr, in dem die Änderung vom 22. Oktober 2018 in Kraft

tritt.

2 In den ersten drei Jahren beträgt die Ausschüttung mindestens je

30 Mio. Franken.

3 Ausschüttungen vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober

2018 werden an die Ausschüttungen gemäss Abs. 2 angerechnet.

Inkrafttreten

1 OS 48, 753.

2 LS 175.2.

3 In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).

4 Text siehe OS 48, 753.

5 Fassung gemäss G vom 16. April 2007 (OS 62, 261; ABI 2007, 161). In Kraft seit

20. Mai 2007.

6 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

7 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABI 2018-02-02). In

Kraft seit 1. Juli 2019.

8 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABI 2018-02-02). In

Kraft seit 1. Juli 2019.

9 Aufgehoben durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; AB1 2018-02-02). In

Kraft seit 1. Juli 2019.

1.7.19-105

3

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