Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 9 : Energieverordnung (EnerV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

1 Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann

Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von

öffentlichem Interesse sind.10

2 Forschungsprogramme werden nicht gefördert.

← Art. 8 Energieverordnung (EnerV) Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →