730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 9 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 9
1 Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann
Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von
öffentlichem Interesse sind.10
2 Forschungsprogramme werden nicht gefördert.