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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 8 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 8

Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erpro-

bung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes

entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen.

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