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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 7 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 7

1 Subventionen werden ausgerichtet an Energieplanungen,

die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energie-

versorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer-

barer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere

Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten

der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt5.

2 Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall,

Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.10

3 In der Zusicherung legt die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige

Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah-

lung fest. 10, 11

4 Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass-

nahmen und der Kosteneffizienz.11

II. Förderung von Pilotprojekten

Begriff

Voraus-

setzungen der

Subventionen

Empfänger

Verfahren

Anrechenbare

Kosten

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