Art. 7 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 7
1 Subventionen werden ausgerichtet an Energieplanungen,
die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energie-
versorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer-
barer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere
Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten
der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt5.
2 Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.10
3 In der Zusicherung legt die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige
Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah-
lung fest. 10, 11
4 Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass-
nahmen und der Kosteneffizienz.11
II. Förderung von Pilotprojekten
Begriff
Voraus-
setzungen der
Subventionen
Empfänger
Verfahren
Anrechenbare
Kosten