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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 6 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 6

1 Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung

insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons

und der Nachbargemeinden.10

2 Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nut-

zungsplanung berücksichtigt.

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