730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 6 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 6
1 Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung
insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons
und der Nachbargemeinden.10
2 Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nut-
zungsplanung berücksichtigt.