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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 5 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 5

10 1 Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemein- Energieplanung

den zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehör- der Gemeinden

den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.

a. Verpflichtung

2 Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden

Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations-

struktur fest.

1.7.13-81

1

730.11

Energieverordnung (EnerV)

b. Genehmigung

c. Staatsbeiträge

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