730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 5 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 5
10 1 Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemein- Energieplanung
den zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehör- der Gemeinden
den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.
a. Verpflichtung
2 Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden
Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations-
struktur fest.
1.7.13-81
1
730.11
Energieverordnung (EnerV)
b. Genehmigung
c. Staatsbeiträge