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Art. 4 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 4

1 Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden d. Mitwirkung

über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.

an der Planung

2 Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fach-

verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten

und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur

Verfügung.

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