730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 4 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 4
1 Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden d. Mitwirkung
über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.
an der Planung
2 Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fach-
verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten
und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur
Verfügung.