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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 3 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 3

Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwick-c. Kurz- und

lung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung mittelfristige

einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Planung

Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung

erarbeitet.

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