730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 3 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 3
Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwick-c. Kurz- und
lung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung mittelfristige
einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Planung
Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung
erarbeitet.