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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 2 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 2

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre b. Langfristige

Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener- Entwicklung

gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende

Entwicklung.

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