730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 2 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 2
Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre b. Langfristige
Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener- Entwicklung
gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende
Entwicklung.