Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 17 : Energieverordnung (EnerV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17

10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann

Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auf-

trag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information,

Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energie-

versorgung und -nutzung erfüllen.

Kantonale

Fachstelle

und Vollzug

V. Besondere Zuständigkeiten

← Art. 16b Energieverordnung (EnerV) Art. 17a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →