730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 17 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 17
10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann
Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auf-
trag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information,
Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energie-
versorgung und -nutzung erfüllen.
Kantonale
Fachstelle
und Vollzug
V. Besondere Zuständigkeiten