730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 16b : Energieverordnung (EnerV)
Art. 16b
12 1 Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Bau- Verfahren
beginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventions- und Vollzug
summe Teilzahlungen ausrichten.
1.7.13-81
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Energieverordnung (EnerV)
2 Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstat-
bestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subven-
tionen. Sie achtet dabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den
Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung.
Übernahme
öffentlicher
Aufgaben
IV. Information und berufliche Weiterbildung8