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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 16b : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 16b

12 1 Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Bau- Verfahren

beginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventions- und Vollzug

summe Teilzahlungen ausrichten.

1.7.13-81

3

730.11

Energieverordnung (EnerV)

2 Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstat-

bestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subven-

tionen. Sie achtet dabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den

Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung.

Übernahme

öffentlicher

Aufgaben

IV. Information und berufliche Weiterbildung8

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