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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 16a : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 16a

8 1 Subventionen können ausgerichtet werden an Massnah- Subventionen

a. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe-

tischer Gebäudesanierungen,

b. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme,

c. zur Nutzung erneuerbarer Energien.

2 Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur

rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die

übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Verein-

fachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter

beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung

festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner

nach der Höhe der Schadstoffemissionen.11

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