730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 16a : Energieverordnung (EnerV)
Art. 16a
8 1 Subventionen können ausgerichtet werden an Massnah- Subventionen
a. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe-
tischer Gebäudesanierungen,
b. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme,
c. zur Nutzung erneuerbarer Energien.
2 Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur
rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die
übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Verein-
fachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter
beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung
festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner
nach der Höhe der Schadstoffemissionen.11