Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 16 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 16

1 Die Empfänger der Subventionen sind zur Zusammen- Pflichten

arbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kos- des Empfängers

ten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben

dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu

gewähren.

2 Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich,

sind die Subventionen ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung7

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