730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 16 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 16
1 Die Empfänger der Subventionen sind zur Zusammen- Pflichten
arbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kos- des Empfängers
ten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben
dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu
gewähren.
2 Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich,
sind die Subventionen ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung7
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