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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 14 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 14

11 1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der Staatsbeitrag an

anrechenbaren Kosten.

2 Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Mass-

nahmen und der Kosteneffizienz.

Subventionen

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