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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 13 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 13

Die Subventionen5 werden entweder als Staatsbeitrag an Form der

Investitionen5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogaran- Subventionen4

tie zugesprochen.

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