730.11
OENOENEEnerV
CH-ZH
Art. 12 : Energieverordnung (EnerV)
Art. 12
Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschie-
den zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein
konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche
Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück-
sichtigen.
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Energieverordnung (EnerV)
730.11