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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Art. 12 : Energieverordnung (EnerV)

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Art. 12

Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschie-

den zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein

konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche

Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück-

sichtigen.

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Energieverordnung (EnerV)

730.11

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