Energieverordnung (EnerV) (OEN)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
10 Die Baudirektion führt die Energieplanung durch.
Kantonale
Energieplanung
a. Zuständige
Direktion
Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre b. Langfristige
Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener- Entwicklung
gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende
Entwicklung.
Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwick-c. Kurz- und
lung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung mittelfristige
einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Planung
Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung
erarbeitet.
1 Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden d. Mitwirkung
über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.
an der Planung
2 Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fach-
verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten
und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur
Verfügung.
10 1 Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemein- Energieplanung
den zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehör- der Gemeinden
den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.
a. Verpflichtung
2 Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden
Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations-
struktur fest.
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b. Genehmigung
c. Staatsbeiträge
1 Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung
insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons
und der Nachbargemeinden.10
2 Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nut-
zungsplanung berücksichtigt.
1 Subventionen werden ausgerichtet an Energieplanungen,
die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energie-
versorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer-
barer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere
Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten
der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt5.
2 Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.10
3 In der Zusicherung legt die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige
Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah-
lung fest. 10, 11
4 Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass-
nahmen und der Kosteneffizienz.11
II. Förderung von Pilotprojekten
Begriff
Voraus-
setzungen der
Subventionen
Empfänger
Verfahren
Anrechenbare
Kosten
Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erpro-
bung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes
entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen.
1 Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann
Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von
öffentlichem Interesse sind.10
2 Forschungsprogramme werden nicht gefördert.
Subventionen werden in der Regel an im Kanton geplante
Pilotanlagen ausgerichtet.
8 Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem
AWEL10 einzureichen.
Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschie-
den zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein
konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche
Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück-
sichtigen.
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Die Subventionen5 werden entweder als Staatsbeitrag an Form der
Investitionen5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogaran- Subventionen4
tie zugesprochen.
11 1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der Staatsbeitrag an
anrechenbaren Kosten.
2 Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Mass-
nahmen und der Kosteneffizienz.
Subventionen
Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Risikogarantie
Kosten.
1 Die Empfänger der Subventionen sind zur Zusammen- Pflichten
arbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kos- des Empfängers
ten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben
dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu
gewähren.
2 Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich,
sind die Subventionen ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung7
men
8 1 Subventionen können ausgerichtet werden an Massnah- Subventionen
a. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe-
tischer Gebäudesanierungen,
b. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme,
c. zur Nutzung erneuerbarer Energien.
2 Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur
rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die
übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Verein-
fachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter
beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung
festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner
nach der Höhe der Schadstoffemissionen.11
12 1 Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Bau- Verfahren
beginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventions- und Vollzug
summe Teilzahlungen ausrichten.
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2 Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstat-
bestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subven-
tionen. Sie achtet dabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den
Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung.
Übernahme
öffentlicher
Aufgaben
IV. Information und berufliche Weiterbildung8
10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann
Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auf-
trag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information,
Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energie-
versorgung und -nutzung erfüllen.
Kantonale
Fachstelle
und Vollzug
V. Besondere Zuständigkeiten
9 Soweit durch kantonale Vollzugsregelungen nichts ande-
res bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energiegesetz des Bun-
des zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen.
Energie-
Das AWEL ist für Anordnungen nach § 13 a EnerG3 zu-
sparmassnahmen ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
VI. Schlussbestimmung10
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in
Kraft2.
4
1 OS 49, 549.
2 In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
3 LS 730.1.
4 SR 730.0.
5 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Ja-
nuar 1991 (OS 51, 350).
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6 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
7 Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober
2003.
8 Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober
2003.
9 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
10 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
11 Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2009 (OS 66, 790; AB1 2009, 172). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 181; ABI 2012, 733). In Kraft
seit 1. Juni 2013.
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