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730.11 OENOENEEnerV CH-ZH

Energieverordnung (EnerV) (OEN)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

10 Die Baudirektion führt die Energieplanung durch.

Kantonale

Energieplanung

a. Zuständige

Direktion

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre b. Langfristige

Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener- Entwicklung

gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende

Entwicklung.

Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwick-c. Kurz- und

lung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung mittelfristige

einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Planung

Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung

erarbeitet.

1 Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden d. Mitwirkung

über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.

an der Planung

2 Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fach-

verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten

und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur

Verfügung.

10 1 Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemein- Energieplanung

den zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehör- der Gemeinden

den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.

a. Verpflichtung

2 Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden

Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations-

struktur fest.

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1

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Energieverordnung (EnerV)

b. Genehmigung

c. Staatsbeiträge

1 Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung

insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons

und der Nachbargemeinden.10

2 Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nut-

zungsplanung berücksichtigt.

1 Subventionen werden ausgerichtet an Energieplanungen,

die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energie-

versorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer-

barer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere

Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten

der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt5.

2 Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall,

Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.10

3 In der Zusicherung legt die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige

Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah-

lung fest. 10, 11

4 Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass-

nahmen und der Kosteneffizienz.11

II. Förderung von Pilotprojekten

Begriff

Voraus-

setzungen der

Subventionen

Empfänger

Verfahren

Anrechenbare

Kosten

Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erpro-

bung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes

entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen.

1 Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann

Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von

öffentlichem Interesse sind.10

2 Forschungsprogramme werden nicht gefördert.

Subventionen werden in der Regel an im Kanton geplante

Pilotanlagen ausgerichtet.

8 Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem

AWEL10 einzureichen.

Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschie-

den zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein

konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche

Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück-

sichtigen.

2

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Die Subventionen5 werden entweder als Staatsbeitrag an Form der

Investitionen5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogaran- Subventionen4

tie zugesprochen.

11 1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der Staatsbeitrag an

anrechenbaren Kosten.

2 Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Mass-

nahmen und der Kosteneffizienz.

Subventionen

Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Risikogarantie

Kosten.

1 Die Empfänger der Subventionen sind zur Zusammen- Pflichten

arbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kos- des Empfängers

ten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben

dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu

gewähren.

2 Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich,

sind die Subventionen ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung7

men

8 1 Subventionen können ausgerichtet werden an Massnah- Subventionen

a. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe-

tischer Gebäudesanierungen,

b. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme,

c. zur Nutzung erneuerbarer Energien.

2 Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur

rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die

übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Verein-

fachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter

beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung

festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner

nach der Höhe der Schadstoffemissionen.11

12 1 Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Bau- Verfahren

beginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventions- und Vollzug

summe Teilzahlungen ausrichten.

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2 Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstat-

bestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subven-

tionen. Sie achtet dabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den

Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung.

Übernahme

öffentlicher

Aufgaben

IV. Information und berufliche Weiterbildung8

10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann

Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auf-

trag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information,

Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energie-

versorgung und -nutzung erfüllen.

Kantonale

Fachstelle

und Vollzug

V. Besondere Zuständigkeiten

9 Soweit durch kantonale Vollzugsregelungen nichts ande-

res bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energiegesetz des Bun-

des zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen.

Energie-

Das AWEL ist für Anordnungen nach § 13 a EnerG3 zu-

sparmassnahmen ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

VI. Schlussbestimmung10

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den

Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in

Kraft2.

4

1 OS 49, 549.

2 In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).

3 LS 730.1.

4 SR 730.0.

5 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 1991 (OS 51, 350).

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6 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober

1997 (OS 54, 120).

7 Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober

2003.

8 Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober

2003.

9 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

10 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

11 Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2009 (OS 66, 790; AB1 2009, 172). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

12 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 181; ABI 2012, 733). In Kraft

seit 1. Juni 2013.

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