Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 9 : Energiegesetz (EnerG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

31 1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für min-

destens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des indi-

viduellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.

2 Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung

für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des

Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.

3 Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärme-

versorgung für mindestens drei Nutzeinheiten pro Gebäude sind bei

einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems

mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Hei-

zung und Warmwasser auszurüsten.32

4 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind

mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude aus-

zurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle

zu über 75% wärmetechnisch saniert wird.

5 Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungs-

und Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse

es rechtfertigen.

4

Energiegesetz (EnerG)

← Art. 8e Energiegesetz (EnerG) Art. 9 Abs. 3 tritt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesände- →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →