Art. 9 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 9
31 1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für min-
destens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des indi-
viduellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2 Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung
für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des
Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.
3 Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärme-
versorgung für mindestens drei Nutzeinheiten pro Gebäude sind bei
einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems
mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Hei-
zung und Warmwasser auszurüsten.32
4 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind
mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude aus-
zurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle
zu über 75% wärmetechnisch saniert wird.
5 Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungs-
und Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse
es rechtfertigen.
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Energiegesetz (EnerG)