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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 8d : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 8d

19 Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14

Abs. 4 StromVG³ zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede

bei den Netznutzungstarifen beschliessen.

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