730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 8b : Energiegesetz (EnerG)
Art. 8b
19 Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leis- Leistungs-
tungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 1 StromVG³ zu Leistungen verpflich- auftrag
ten, die folgenden Zwecken dienen
a. Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7
StromVG³ gebotene Mass,
b. Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8
StromVG³ gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von aus-
serordentlichen Lagen,
c. Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,
d. Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereit-
stellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit.