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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 8b : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 8b

19 Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leis- Leistungs-

tungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 1 StromVG³ zu Leistungen verpflich- auftrag

ten, die folgenden Zwecken dienen

a. Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7

StromVG³ gebotene Mass,

b. Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8

StromVG³ gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von aus-

serordentlichen Lagen,

c. Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,

d. Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereit-

stellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit.

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