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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 8a : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 8a

19 1 Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons Zuteilung der

in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben Netzgebiete

innerhalb ihres Netzgebietes das lokale und das regionale Verteilnetz.

2 Bei der Aufteilung und Zuweisung berücksichtigt der Regierungs-

rat die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen

und vertragliche Regelungen über die Netze. Das Gebiet einer politi-

schen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen

Netzbetreibern zugewiesen.

3 Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.

4 Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netz-

betreiber und die Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des

Regierungsrates kann Pläne und weitere Unterlagen einfordern.

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