Art. 8a : Energiegesetz (EnerG)
Art. 8a
19 1 Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons Zuteilung der
in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben Netzgebiete
innerhalb ihres Netzgebietes das lokale und das regionale Verteilnetz.
2 Bei der Aufteilung und Zuweisung berücksichtigt der Regierungs-
rat die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen
und vertragliche Regelungen über die Netze. Das Gebiet einer politi-
schen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen
Netzbetreibern zugewiesen.
3 Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.
4 Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netz-
betreiber und die Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des
Regierungsrates kann Pläne und weitere Unterlagen einfordern.