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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 7 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 7

16 1 Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Ener-

gieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungs-

rates (Direktion) kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines

zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung

einer Energieplanung verpflichten.

2 Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung

mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen ent-

halten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Ent-

scheidungsgrundlage dienen.

2

Energiegesetz (EnerG)

730.1

3 Die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der

Energieplanung mit. Sie und die Verbraucher liefern der Gemeinde die

erforderlichen Auskünfte.36

4 Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung der

Direktion.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2020.00136 · zh (Art. 7 EnerG)
Municipal Energy Plan Not Directly Actionable; Appellant Lacks Standing
This article is mentioned in the context of energy law but is not directly cited in the dispositive orders for the court's final ruling.