Art. 7 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 7
16 1 Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Ener-
gieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungs-
rates (Direktion) kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines
zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung
einer Energieplanung verpflichten.
2 Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung
mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen ent-
halten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Ent-
scheidungsgrundlage dienen.
2
Energiegesetz (EnerG)
730.1
3 Die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der
Energieplanung mit. Sie und die Verbraucher liefern der Gemeinde die
erforderlichen Auskünfte.36
4 Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung der
Direktion.