730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 6 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 6
29 1 Die Energiestrategie enthält eine Beurteilung des künftigen
Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die Ziele der mit-
tel- und langfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung
fest.
2 Die Energieplanung bezeichnet die zur Umsetzung der Energie-
strategie notwendigen kantonalen Mittel und Massnahmen.
3 Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Keh-
richtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.
4 Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sach-
pläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.