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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 6 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 6

29 1 Die Energiestrategie enthält eine Beurteilung des künftigen

Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die Ziele der mit-

tel- und langfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung

fest.

2 Die Energieplanung bezeichnet die zur Umsetzung der Energie-

strategie notwendigen kantonalen Mittel und Massnahmen.

3 Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Keh-

richtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.

4 Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sach-

pläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.

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