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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 5 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 5

Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen

Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflich-

tet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher,

dem Kanton16 die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.

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