730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 5 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 5
Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen
Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflich-
tet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher,
dem Kanton16 die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.