Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 4 : Energiegesetz (EnerG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungs-

rates. Er erstattet dem Kantonsrat darüber zusammen mit der Energie-

strategie Bericht. Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.29

2 Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und

-nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung,

Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.

3 Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.

← Art. 3a Energiegesetz (EnerG) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →