730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 4 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 4
1 Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungs-
rates. Er erstattet dem Kantonsrat darüber zusammen mit der Energie-
strategie Bericht. Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.29
2 Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und
-nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung,
Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.
3 Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.