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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 3a : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 3a

28 1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat alle vier Jahre die

Energiestrategie des Kantons zur Genehmigung vor. Diese enthält die

Grundsätze der Energieplanung und die Ziele der mittel- und langfris-

tigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung.

2 Genehmigt der Kantonsrat die Energiestrategie nicht, unterbreitet

ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist eine überarbeitete Strategie.

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