730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 3a : Energiegesetz (EnerG)
Art. 3a
28 1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat alle vier Jahre die
Energiestrategie des Kantons zur Genehmigung vor. Diese enthält die
Grundsätze der Energieplanung und die Ziele der mittel- und langfris-
tigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung.
2 Genehmigt der Kantonsrat die Energiestrategie nicht, unterbreitet
ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist eine überarbeitete Strategie.