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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 3 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 3

1 Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätz- Tarifgestaltung

lich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und

Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüs-

sige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.

2 Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die

tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt.

1.7.24 - 125

1

730.1

II. Energiestrategie und -planung29

Energiegesetz (EnerG)

1. Energie-

strategie und

-planung des

Kantons

a. Energie-

strategie

b. Energie-

planung

c. Mitwirkung

von Gemeinden

und Unter-

nehmen 29

d. Inhalt

2. Energie-

planung der

Gemeinden

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