730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 3 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 3
1 Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätz- Tarifgestaltung
lich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und
Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüs-
sige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.
2 Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die
tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt.
1.7.24 - 125
1
730.1
II. Energiestrategie und -planung29
Energiegesetz (EnerG)
1. Energie-
strategie und
-planung des
Kantons
a. Energie-
strategie
b. Energie-
planung
c. Mitwirkung
von Gemeinden
und Unter-
nehmen 29
d. Inhalt
2. Energie-
planung der
Gemeinden