730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 2 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 2
1 Kanton16 und Gemeinden können in Körperschaften und Energie-
Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung versorgung
mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.14
2 Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen
geführt.
durch Kanton 16
und Gemeinden