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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 2 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 2

1 Kanton16 und Gemeinden können in Körperschaften und Energie-

Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung versorgung

mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.14

2 Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen

geführt.

durch Kanton 16

und Gemeinden

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