Art. 18 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 18
1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10 a, 10 b, Straf-
10 c, 11, 11 a, 12, 13 a Abs. 1 und 14 a dieses Gesetzes, den dazugehöri- bestimmung
gen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügun-
gen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20000 be-
straft.34
2 Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt
werden.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. In
besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch
für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auf-
erlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den
Beschuldigten zu.