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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 18 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 18

1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10 a, 10 b, Straf-

10 c, 11, 11 a, 12, 13 a Abs. 1 und 14 a dieses Gesetzes, den dazugehöri- bestimmung

gen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügun-

gen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20000 be-

straft.34

2 Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt

werden.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. In

besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.

4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

5 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch

für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auf-

erlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den

Beschuldigten zu.

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