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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 17 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 17

34 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

die Durchführung der kantonalen Energieplanung,

die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der

Energieplanung im Sinne von § 5,

c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Ab-

schnitt III,

d. die Zuständigkeiten für den Vollzug,

e. die Aufgaben der Gemeinden,

f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klima-

schutzziele im Gebäudebereich.

2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen

der Genehmigung durch den Kantonsrat.

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