730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 17 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 17
34 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
die Durchführung der kantonalen Energieplanung,
die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der
Energieplanung im Sinne von § 5,
c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Ab-
schnitt III,
d. die Zuständigkeiten für den Vollzug,
e. die Aufgaben der Gemeinden,
f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klima-
schutzziele im Gebäudebereich.
2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen
der Genehmigung durch den Kantonsrat.