730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 14a : Energiegesetz (EnerG)
Art. 14a
26 1 Die Stromlieferanten bieten den Endverbraucherinnen
und Endverbrauchern im Kanton Zürich in erster Linie ein Produkt
aus erneuerbaren Energien an.
2 Das Produkt kann bei entsprechendem Hinweis auch Strom ent-
halten, der erzeugt wird
a. von Kehrichtverbrennungsanlagen,
b. mit Abwärme aus industriellen Prozessen, die nicht hauptsächlich
der Energieproduktion dienen.
3.27 Förderung7