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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 14a : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 14a

26 1 Die Stromlieferanten bieten den Endverbraucherinnen

und Endverbrauchern im Kanton Zürich in erster Linie ein Produkt

aus erneuerbaren Energien an.

2 Das Produkt kann bei entsprechendem Hinweis auch Strom ent-

halten, der erzeugt wird

a. von Kehrichtverbrennungsanlagen,

b. mit Abwärme aus industriellen Prozessen, die nicht hauptsächlich

der Energieproduktion dienen.

3.27 Förderung7

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