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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 14 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 14

1 Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9–13 d werden Rechtsschutz

in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden.34

2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

2. Stromangebot aus erneuerbaren Energien26

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