730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 14 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 14
1 Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9–13 d werden Rechtsschutz
in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden.34
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
2. Stromangebot aus erneuerbaren Energien26