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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 13d : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 13d

33 1 In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach In- Betriebs-

betriebsetzung eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, optimierung

Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzu-

nehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrau-

chern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne

von § 13 a abgeschlossen haben.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

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