730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 13d : Energiegesetz (EnerG)
Art. 13d
33 1 In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach In- Betriebs-
betriebsetzung eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, optimierung
Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzu-
nehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrau-
chern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne
von § 13 a abgeschlossen haben.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.