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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 13a : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 13a

1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch

von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektri-

zitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können

durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich

und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analy-

sieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu reali-

sieren.16

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich ver-

pflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vor-

gegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhal-

ten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu

bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

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Energiegesetz (EnerG)

730.1

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