730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 13a : Energiegesetz (EnerG)
Art. 13a
1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch
von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektri-
zitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können
durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich
und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analy-
sieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu reali-
sieren.16
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich ver-
pflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vor-
gegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhal-
ten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu
bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.
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Energiegesetz (EnerG)
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