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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 12a : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 12a

7 Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert

werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in

zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit

dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.

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