730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 12a : Energiegesetz (EnerG)
Art. 12a
7 Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert
werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in
zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit
dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.