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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 12 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 12

23 1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Ener- Heizungen

gie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.

im Freien

und Freiluft-

2 Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige schwimmbäder

Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente

Energienutzung getroffen werden.

3 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluft-

bäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen

Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Behei-

zung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht ander-

weitig nutzbarer Abwärme erfolgt.

1.7.24 - 125

7

730.1 Energiegesetz (EnerG)

4 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluft-

bädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche

gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Kompostier-

bare Abfälle

Wärmenutzung

bei Elektrizitäts-

erzeugungs-

anlagen

Gross-

verbraucher

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