Art. 12 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 12
23 1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Ener- Heizungen
gie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
im Freien
und Freiluft-
2 Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige schwimmbäder
Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente
Energienutzung getroffen werden.
3 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluft-
bäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen
Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Behei-
zung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht ander-
weitig nutzbarer Abwärme erfolgt.
1.7.24 - 125
7
730.1 Energiegesetz (EnerG)
4 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluft-
bädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche
gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
Kompostier-
bare Abfälle
Wärmenutzung
bei Elektrizitäts-
erzeugungs-
anlagen
Gross-
verbraucher