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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 11b : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 11b

33 1 Wird für die Umsetzung von § 11 Abs. 2–4 ein finanziel- Härtefälle und

ler Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens Ausnahmen

bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den

Aufschub im Grundbuch anmerken.

2 Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Abs. 1

immer gewährt wird.

3 Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden

der Behörde aufzeigen, dass eine Standardlösung gemäss § 11 Abs.4

technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbe-

tracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Die Behörde kann

in solchen Fällen eine verhältnismässige Ersatzlösung bewilligen.

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