730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 11b : Energiegesetz (EnerG)
Art. 11b
33 1 Wird für die Umsetzung von § 11 Abs. 2–4 ein finanziel- Härtefälle und
ler Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens Ausnahmen
bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den
Aufschub im Grundbuch anmerken.
2 Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Abs. 1
immer gewährt wird.
3 Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden
der Behörde aufzeigen, dass eine Standardlösung gemäss § 11 Abs.4
technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbe-
tracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Die Behörde kann
in solchen Fällen eine verhältnismässige Ersatzlösung bewilligen.