Art. 11a : Energiegesetz (EnerG)
Art. 11a
33 1 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 11 Abs. 2–4
ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder
flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brenn-
stoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Treibhausgasinventar
angerechnet werden.
2 Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindes-
tens 80% betragen. Zur Erfüllung ist zulässig
a. ein Anschluss an ein Gasnetz, wenn der geforderte Anteil im Ver-
sorgungsgebiet durch den Gasnetzbetreiber sichergestellt wird,
b. der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energieliefe-
ranten oder
c. eine Kombination aus lit. a und lit. b, die in der Summe den gefor-
derten Anteil erreicht.
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Energiegesetz (EnerG)
730.1
3 Die Lieferung der erneuerbaren Brennstoffe ist in einem zentra-
len Register zu erfassen. Der Energielieferant bestätigt jährlich die Ein-
haltung von Abs. 1 und informiert die Gemeinden und den Kanton über
Änderungen.
4 Es wird sichergestellt, dass die gelieferten Mengen der zulässigen
Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion
und Lager übereinstimmen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen
werden.
5 Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen
Daten zu gewähren.
6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere
a. den Inhalt der Bezugsvereinbarung und die Pflichten des Energie-
lieferanten,
b. die Erfassung der erforderlichen Angaben in einem zentralen Re-
gister,
c. den Vollzug und die Tragung der Vollzugskosten,
d. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zer-
tifikate nicht vorliegen.