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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 11 : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 11

24, 34 1 Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warm- Wärmeerzeuger

wasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO2-Emissionen aus a. Grundsatz

fossilen Brennstoffen gedeckt werden.

1.7.24 - 125

5

730.1

Energiegesetz (EnerG)

2 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen

ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies

a. technisch möglich ist und

b. die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht.

3 Die Lebenszykluskosten werden berechnet aus den Investitions-

kosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer. In die Investi-

tionskosten eingerechnet werden neben dem Ersatz des Wärmeerzeu-

gers auch für den Betrieb notwendige Zusatzinvestitionen im und am

Gebäude.

4 Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 für den Einsatz von aus-

schliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeu-

gerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer

Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet.

Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung

fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die

Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m² pro Jahr. Die zu einer

Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Er-

teilung der Bewilligung umzusetzen.

5 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1–4 ist ein An-

schluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der

Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfall-

verbrennung stammt.

6 Die Gemeinden können für eine begrenzte Dauer andere Lösun-

gen bewilligen, sofern die Energieplanung mittelfristig eine Lösung vor-

sieht, die der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht.

7 Die Verordnung regelt die Berechnungsverfahren sowie Erleich-

terungen und Ausnahmen.

b. Kauf von

Zertifikaten

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