Art. 11 : Energiegesetz (EnerG)
Art. 11
24, 34 1 Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warm- Wärmeerzeuger
wasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO2-Emissionen aus a. Grundsatz
fossilen Brennstoffen gedeckt werden.
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730.1
Energiegesetz (EnerG)
2 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen
ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies
a. technisch möglich ist und
b. die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht.
3 Die Lebenszykluskosten werden berechnet aus den Investitions-
kosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer. In die Investi-
tionskosten eingerechnet werden neben dem Ersatz des Wärmeerzeu-
gers auch für den Betrieb notwendige Zusatzinvestitionen im und am
Gebäude.
4 Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 für den Einsatz von aus-
schliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeu-
gerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer
Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet.
Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung
fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die
Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m² pro Jahr. Die zu einer
Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Er-
teilung der Bewilligung umzusetzen.
5 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1–4 ist ein An-
schluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der
Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfall-
verbrennung stammt.
6 Die Gemeinden können für eine begrenzte Dauer andere Lösun-
gen bewilligen, sofern die Energieplanung mittelfristig eine Lösung vor-
sieht, die der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht.
7 Die Verordnung regelt die Berechnungsverfahren sowie Erleich-
terungen und Ausnahmen.
b. Kauf von
Zertifikaten